GrenzwerteDie bestehenden und im Jahr 2007 erneut vom Gesetzgeber bestätigten Werte der 17. BImSchV schreiben die in Tabelle 1 dargestellten Werte verbindlich als maximale Grenzwerte vor. Unabhängig von diesen gesetzlichen Mindestwerten wurden in verschiedenen Anlagen niedrigere Werte bei der Genehmigung beantragt. Bei fast allen Anlagen werden z. T. deutlich niedrigere Werte erreicht. Hiervon ausgenommen ist in der Regel der Reingas-NOx-Wert.
Tabelle 1: Entwicklung der Grenzwerte der TA Luft und 17. BImSchV
Zusätzlich zu den Grenzwerten nach 17. BImSchV und 37. BImSchV ergeben sich weitere Grenzwerte nach TA Luft. Für Ammoniak ist ein Grenzwert von 20 mg/m³ mindestens einzuhalten, dieser Wert wird jedoch in Abhängigkeit von der Standortsituation und der Immissionsprognose meist noch weiter auf 10 mg/m³ abgesenkt. Weitere Begrenzungen ergeben sich meist aus den Irrelevanzkriterien nach Kapitel 4 TA Luft entsprechend Vorbelastung und Immissionsprognose.
Heute machen die Emissionen aus Abfallverbrennungsanlagen nur einen geringen Anteil an den Gesamtemissionen aus, obwohl in demselben Zeitraum auch die Gesamtemissionen an diesen Schadstoffen stark zurückgegangen sind.
Tabelle 2: Anteil der Abfallverbrennung an den Gesamtemissionen
Trotz der niedrigen Emissionen von Abfallverbrennungsanlagen gilt es übergeordnet, die seit 1960 identifizierten Schädigungen der Umwelt durch Versauerung, Eutrophierung und Bildung bodennahen Ozons durch die Schadstoffe SO2, NOx, NH3 und NMVOC (flüchtige organische Verbindungen ohne Methan) zu begrenzen.
Die Einhaltung der NEC-Richtlinie 2001/81/EG legt nationale Emissionshöchstmengen (national emission ceilings – NECs) für die Luftschadstoffe SO2, NOx, NH3 und NMVOC fest, die bis zum Jahre 2010 einzuhalten sind.
Tabelle 3: Nationale Höchstmengen der Emissionen bis 2010 nach 2001/81/EG
In der folgenden Abbildung ist die Entwicklung der NEC-Schadstoffe aufgezeigt. Nach den UBA-Prognosen können bis 2010 die Emissionshöchstmengen für SO2 und NMVOC bereits durch in der Vergangenheit beschlossene Maßnahmen eingehalten werden. Für NOx und NH3 reichen die in der Vergangenheit beschlossenen Maßnahmen zum Einhalten der Emissionshöchstmengen noch nicht aus. Es sind zusätzliche Bestimmungen in Form der 37. BImSchV bezogen auf Abfallverbrennungs-anlagen erforderlich.
Bild 1: Entwicklung der NEC-Schadstoffe [35]
Entscheidend für die Analyse der Konsequenz der 37. BImSchV auf die Abgasreinigungstechnik ist das Fehlen eines NH3-Grenzwertes sowohl in der 17. BImSchV als auch der 37. BImSchV. Die Autoren gehen von einer zukünftigen Genehmigungspraxis aus, dass ein Grenzwert von 10 mg/Nm³ praktisch einzuhalten ist, unabhängig vom Standort. zum Vortrag |