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Restfeuchte im Sattdampf nach der Kesseltrommel

Über die zulässige Restfeuchte im Sattdampf bestehen in der Fachliteratur keine oder nur unzureichende Informationen. Lediglich in der VGB-Richtlinie R 222, Bestellrichtlinien für Abhitzekessel, [7] wird neuerdings ein Grenzwert von 0,5% Restfeuchte genannt. Dieser Grenzwert von < 0,5% gilt für Dampferzeuger mit senkrechten sattdampfgekühlten Tragrohren, in denen eine erste Überhitzung und damit Dampftrocknung stattfindet. Kesselwasserinhaltsstoffe und Salze, etc. können sich somit gleichmäßiger und auch über größere Rohrlängen ablagern.

 

Durch Sattdampfspülungen, wie z. B. Anfahrvorgängen von Dampferzeugern und dem damit verbundenen Vorbelüften, werden insbesondere salzhaltige Beläge in den Tragrohren weitestgehend ausgespült.

 

Bei einer direkten Einleitung des Dampfes ohne senkrechte, sattdampfgekühlte Tragrohre in horizontale Überhitzerrohre eines Abhitzekessels sollte eine deutlich niedrigere Restfeuchte, z. B. 0,1% angestrebt werden.

 

Die mit der Restfeuchte eingetragenen Kesselwasserinhaltsstoffe lagern sich durch Schwerkraft in der 6-Uhr-Stellung der Überhitzereinlaufstrecke ab. Durch die lastabhängig wandernde Eintrocknungszone kann es örtlich zu hohen Salzkonzentrationen und damit Korrosionen kommen. Schadensfälle an Abhitzedampferzeugern bestätigen diesen Vorgang.

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